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Webentwicklung · 6 Min. Lesezeit · 28. Juli 2026 · Von LCM Solutions

Barrierefreie Website: was sie bringt und für wen sie Pflicht ist

Seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fragen uns Kunden regelmäßig, ob sie jetzt etwas tun müssen. Kurze Antwort: viele nicht, manche schon. Die längere Antwort ist die interessantere, denn der größte Teil dieser Arbeit rechnet sich auch dann, wenn euch niemand dazu zwingt. (Rechtsberatung ersetzt dieser Text nicht.)

Wer davon profitiert – es sind mehr Leute als gedacht

Beim Stichwort Barrierefreiheit denken die meisten an blinde Menschen und den Screenreader, also eine Software, die Bildschirminhalte vorliest. Für die ist eine sauber gebaute Seite tatsächlich der Unterschied zwischen benutzbar und unbenutzbar. Der weit größere Teil sind aber Leute, die sich selbst nie als beeinträchtigt beschreiben würden.

Der Dachdecker, der euer Angebot mittags auf dem Baustellen-Handy liest, mit der Sonne im Rücken. Die 68-jährige Kundin, die hellgrauen Text auf weißem Grund schlicht nicht entziffert. Jemand mit frisch gebrochenem Handgelenk, der ein paar Wochen keine Maus bedienen kann. In Deutschland lebt etwa jede zehnte Person mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und die Bevölkerung wird älter, nicht jünger. Randgruppe sieht anders aus.

Pflicht oder freiwillig: wen das BFSG betrifft

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie um und nimmt sich nicht das Internet als Ganzes vor, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Geschäft mit Endverbrauchern. Für Websites heißt das vor allem: Wenn Menschen bei euch online kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können, seid ihr im Anwendungsbereich.

Zwei Ausnahmen entlasten viele kleine Betriebe. Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen nicht darunter, Angebote ausschließlich für andere Unternehmen ebenso wenig. Dazu kommt bei Dienstleistungen die Kleinstunternehmer-Regel: Wer weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz hat, ist ausgenommen. Für Produkte gilt diese Erleichterung nicht. Behörden und andere öffentliche Stellen wiederum sind schon länger über die BITV verpflichtet, für sie ändert das BFSG wenig.

Eure SituationVom BFSG erfasst?Anmerkung
Online-Shop oder Terminbuchung für EndkundenJaKernfall des Gesetzes
Info-Seite ohne Bestell- oder BuchungsfunktionNeinFreiwillig, aber sinnvoll
Angebot rein für Geschäftskunden (B2B)NeinGemeint sind Verbraucher
Dienstleistung, unter 10 Beschäftigte, max. 2 Mio. € UmsatzNeinGilt so nicht für Produkte
Behörde, Kommune, öffentlich finanziertEigene RegelnBITV, gilt schon länger

Womit ihr den größten Teil abdeckt

Der fachliche Maßstab heißt WCAG 2.1 auf Stufe AA, ein internationaler Kriterienkatalog, auf den auch die europäische Norm EN 301 549 verweist. Der Katalog ist lang. In der Praxis stecken die meisten Probleme aber in einer überschaubaren Handvoll Punkte.

Der häufigste Fehler ist der Kontrast, und er ist zugleich der am leichtesten behobene. Hellgrau auf Weiß wirkt im Entwurf edel und ist draußen am Handy nicht mehr lesbar. Fast genauso oft hakt es bei der Tastaturbedienung: Man muss mit der Tabulator-Taste durch die Seite springen können, dabei jederzeit sehen, wo man gerade steht, und Menüs wie Formulare ohne Maus ausfüllen können. Bilder, die eine Information tragen, brauchen einen Alternativtext – rein dekorative ausdrücklich nicht, sonst quatscht der Screenreader nur dazwischen.

Dazu kommen Formularfelder mit echter Beschriftung statt bloßem Platzhaltertext, Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist, und eine saubere Überschriften-Struktur, an der sich ein Screenreader entlanghangelt. Und niemals eine Information allein über Farbe transportieren: Ein rot umrandetes Pflichtfeld ohne Hinweistext erkennt bei Rot-Grün-Schwäche kaum jemand.

Warum die Ein-Klick-Lösungen nichts taugen

Es gibt Anbieter, die euch eine Zeile JavaScript verkaufen und versprechen, damit sei die Seite barrierefrei. Diese Overlays legen eine Bedienleiste über die Website, mit Schiebereglern für Schriftgröße und Kontrast. Das eigentliche Problem darunter fassen sie nicht an, und Menschen, die täglich mit Screenreadern arbeiten, berichten seit Jahren, dass die Dinger eher stören als helfen. Rechtssicherheit kauft ihr euch damit jedenfalls nicht.

Barrierefreiheit sitzt im Fundament: in den Kontrasten, im sauberen HTML, in bedienbaren Formularen. Das lässt sich nachrüsten, aber nicht überkleben.

So fangt ihr an

Für den Einstieg braucht ihr kein Gutachten. Nehmt eure wichtigste Seite und klickt sie einmal komplett ohne Maus durch, nur mit der Tabulator-Taste. Stellt danach im Browser die Schrift auf 200 Prozent. Und lest die Seite einmal draußen im Hellen auf dem Handy. Was euch dabei aufhält, hält eure Kunden jeden Tag auf.

Danach helfen kostenlose Prüfwerkzeuge wie WAVE oder der Lighthouse-Bericht im Chrome-Browser weiter. Sie finden automatisch grob ein Drittel der typischen Probleme, den Rest sieht nur ein Mensch. Steht ohnehin ein Relaunch an, ist der Zeitpunkt ideal: Von Anfang an mitgedacht kostet Barrierefreiheit kaum etwas, nachträglich in eine fertige Seite eingebaut wird sie deutlich teurer.

Wir bauen Seiten standardmäßig mit ausreichenden Kontrasten, Tastaturbedienung und sauberer Struktur, weil das zu ordentlicher Arbeit gehört. Wenn ihr wissen wollt, wo eure bestehende Seite steht, schauen wir sie uns an und sagen euch ehrlich, was Pflicht ist, was sich lohnt und was ihr getrost lassen könnt.

Häufige Fragen

Durchgesetzt wird das BFSG über die Marktüberwachungsbehörden der Länder, an die sich Verbraucher und Verbände wenden können – nicht über klassische Abmahnungen. Ob Wettbewerber daraus trotzdem etwas konstruieren, ist unter Juristen noch nicht ausdiskutiert. Wer gar nicht unter das Gesetz fällt, muss sich davon nicht verrückt machen lassen.

Bei einer neuen Seite kaum, weil das meiste eine Frage der Bauweise ist und nicht des Zusatzaufwands. Teuer wird es, wenn eine bestehende Seite mit schlechten Kontrasten und wackliger Struktur hinterher umgebaut werden muss.

Fällt eure Dienstleistung unter das BFSG, gehören Angaben dazu, wie sie die Anforderungen erfüllt, in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Öffentliche Stellen brauchen darüber hinaus eine eigene Barrierefreiheitserklärung. Für freiwillig barrierefreie Info-Seiten ist nichts vorgeschrieben.

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